Haushaltsnahe Dienstleistungen
Alltagsnahe Hilfe, da wo sie gebraucht wird – verlässlich, persönlich und nah
Familien im ländlichen Raum stehen zunehmend vor besonderen Herausforderungen. Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Schwangerschaft oder der Verlust eines Angehörigen können den Alltag erheblich belasten. Der demografische Wandel und fehlende familiäre Unterstützung vor Ort verstärken diese Situation zusätzlich. Gerade in solchen Lebensphasen wird verlässliche Hilfe im Haushalt und im Alltag dringend benötigt.
Der Maschinenring unterstützt private Haushalte sowie seine Mitglieder mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Alltagsbegleitung. Das Angebot umfasst unter anderem Unterstützung in der Haushaltsführung, Begleitung im Alltag sowie Kinderbetreuung im Krankheits- oder Pflegefall. Das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (KBM) unterhält hierzu Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, vdek, BKK und der Knappschaft. Auf dieser Grundlage können Bayerische Maschinenringe Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erbringen. Viele Maschinenringe sind zudem beim Landesamt für Pflege als Anbieter für Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Entlastungsleistung nach §45a anerkannt
Entlastungsangebote für Pflegebedürftige
Angebote zur Entlastung im Alltag sollen Pflegebedürftigen ein möglichst langes Verweilen in den eigenen vier Wänden ermöglichen. Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen können mit „haushaltsnahen Dienstleistungen“ oder „Alltagsbegleitung“ unterstützen.
Hierfür können Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1 den monatlichen Entlastungsbetrag nach §45a von 131 Euro der Pflegekasse in Anspruch nehmen.
Ab Pflegegrad 2 kann ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden. Diese springt ein, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist und kann auch stundenweise abgerechnet werden. Der Pflegebedürftige hat seit 2026 einen Jahresanspruch von bis zu 3.539€ (gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege). Über das Budget kann Unterstützung in der hauswirtschaftlichen Versorgung wie auch der Betreuung abgedeckt werden.
Zusätzlich können ab Pflegegrad 2 bis zu 40% des Betrages für Pflegesachleistung nach § 45a Abs. 4 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Was bedeutet das?
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % ihres Budgets für Pflegesachleistungen flexibel für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Dazu zählen vor allem haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Wäsche, Einkaufen oder Unterstützung im Haushalt durch anerkannte Anbieter. So können Betroffene und Angehörige im Alltag entlastet werden, auch wenn keine klassische Pflegeleistung im Vordergrund steht.
Unterstützung im Krankheitsfall
Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
- einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
- häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
- einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
- einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
