Haushaltsnahe Dienstleistungen

Alltagsnahe Hilfe, da wo sie gebraucht wird – verlässlich, persönlich und nah

Familien im ländlichen Raum stehen zunehmend vor besonderen Herausforderungen. Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Schwangerschaft oder der Verlust eines Angehörigen können den Alltag erheblich belasten. Der demografische Wandel und fehlende familiäre Unterstützung vor Ort verstärken diese Situation zusätzlich. Gerade in solchen Lebensphasen wird verlässliche Hilfe im Haushalt und im Alltag dringend benötigt.

Der Maschinenring unterstützt private Haushalte sowie seine Mitglieder mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Alltagsbegleitung. Das Angebot umfasst unter anderem Unterstützung in der Haushaltsführung, Begleitung im Alltag sowie Kinderbetreuung im Krankheits- oder Pflegefall. Das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (KBM) unterhält hierzu Rahmenverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, vdek und BKK. Auf dieser Grundlage können Bayerische Maschinenringe Haushaltshilfe nach § 38 SGB V erbringen. Viele Maschinenringe sind zudem beim Landesamt für Pflege als Anbieter für Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Entlastungsleistung nach §45a anerkannt

Entlastungsangebote für Pflegebedürftige

Angebote zur Entlastung im Alltag sollen Pflegebedürftigen ein möglichst langes Verweilen in den eigenen vier Wänden ermöglichen. Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen können mit „haushaltsnahen Dienstleistungen“ oder „Alltagsbegleitung“ unterstützen. Hierfür können Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1 den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist eine vorliegende Anerkennung des Angebots beim Bayerischen Landesamt für Pflege, für die bestimmte Vorgaben zu erfüllen sind.

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Unterstützung im Krankheitsfall

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen

  • einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
  • häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
  • einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)

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